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Das eingeschränkte Mehrbesitzverbot

13. Dez. 2022
1 Min. Lesezeit

Seit 2004 das GMG in Kraft getreten ist, ist es in Deutschland erlaubt, neben der Hauptapotheke bis zu drei weitere Apotheken zu betreiben (eingeschränkter Mehrbesitz gemäß § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 4 und 5 ApoG).


Folgende Regulierungen sind dabei zu beachten:

  • Nur ein approbierter Apotheker mit einer Hauptapotheke, in der er selbst verantwortlich tätig ist, kann eine/mehrere Filialapotheken eröffnen bzw. besitzen.

  • Die Filialapotheke muss in demselben Landkreis (kreisfreien Stadt) oder zumindest im angrenzenden Landkreis (einer kreisfreien Stadt) liegen.

  • Die Ausstattung einer Filialapotheke muss derjenigen einer Vollapotheke entsprechen.

  • Jede Apotheke benötigt einen approbierten Apotheker, der als verantwortlicher Apothekenleiter fungiert.

  • Vertretungsregelung: Im Gegensatz zum Apothekeninhaber darf sich der Filialleiter nicht von einem Apothekerassistenten oder Pharmazie-Ingenieur vertreten lassen. Nur ein approbierter Apotheker darf die Vertretung übernehmen.

  • OHG-Regelung: Unabhängig von der Anzahl der Gesellschafter, darf eine Apotheke, die in der Rechtsform der OHG geführt wird, ebenfalls nur maximal 3 Filialen betreiben.

Mittlerweile ist jedoch die Tendenz zur Aufweichung einzelner Regelungen festzustellen. Zum Beispiel ist es mittlerweile erlaubt, Rezepturen in einer der Apotheken des Verbundes für die anderen Apotheken herzustellen.

W_5-1 Rund um die Filiale Das eingeschränkte Mehrbesitzverbot 2022(1)

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