Apothekenübliches Sortiment
- Marco Benz
- 5. Dez. 2022
- 1 Min. Lesezeit
Generell darf eine Apotheke nur Produkte führen, die der Gesundheit dienen bzw. die die Gesundheit fördern.
Das Kernsortiment einer Apotheke umfasst:
Arzneimittel,
Apothekenpflichtige Medizinprodukte,
Tierarzneimittel.
Darüber hinaus darf nur Ware angeboten werden, die als apothekenüblich einzustufen ist (§ 1a Abs. 10 ApBetrO). Dies aber nur in einem Umfang, der sowohl den ordnungsgemäßen Apothekenbetrieb als auch den Vorrang des Arzneimittelversorgungsauftrages nicht beeinträchtigt (§ 2 Abs. 4 ApBetrO).
Die apothekenübliche Ware umfasst:
Nichtapothekenpflichtige Medizinprodukte: Vom Fieberthermometer über Pflaster bis hin zu Blutzuckermessgeräten und Hilfsmitteln.
Mittel zur Körperpflege und Kosmetik: die dazu bestimmt sind, der Pflege des Körpers zu dienen bzw. den Körper in einem guten Zustand zu halten (Parfüms gehören hier z. B. nicht dazu).
Gesundheitswaren: Gemäß § 1a Abs. 10 ApBetrO muss ein Gesundheitsbezug vorliegen, so dass alle Mittel, Gegenstände und Informationsmaterialien, die der Gesundheit von Menschen und Tieren unmittelbar dienen und diese fördern, als Gesundheitswaren einzustufen sind.
Außerdem werden auch folgende Produktbereiche als apothekenüblich betrachtet:
Prüfmittel, Chemikalien, Reagenzien, Laborbedarf,
Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmittel.
Ergänzend ist noch anzumerken, dass unter den Begriff des „apothekenüblichen Sortiments“ nur Waren fallen, die auch verkauft werden sollen. Gegenstände, die kostenlos abgegeben werden, sind von der ApBetrO nicht erfasst (z.B. Zugaben und Geschenke).

W_2-1 Funktion und Aufgabe Apothekenübliches Sortiment mb_sb_2022(1)
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